Laut BGH sind Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss die Wohnung im vorliegenden Fall in das Mietspiegelfeld "ohne Bad und Sammelheizung" eingestuft werden. Es sei denn, Mieter und Vermieter hätten eine andere Regelung vereinbart oder der Vermieter hätte die Investitionskosten des Mieters erstattet. Auch wenn sich der Mieter - wie im diesem Fall - im Mietvertrag verpflichtet hatte, die Wohnwertverbesserung durchzuführen, muss sie bei einer Mieterhöhung außer Betracht bleiben.
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, freut sich, dass "der BGH vernünftigerweise festgestellt hat, dass Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete oder Mieterhöhungen für unsanierte Wohnungen verlangen können. Sie dürfen sich nicht die Sanierung der Wohnung zuerst von ihren Mietern ausführen und bezahlen lassen und dann gleichzeitig Mieterhöhungen für sanierte Wohnungen fordern."