Im zu entscheidenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung die Miete um 10 Prozent, weil ihrer Meinung nach die Trittschalldämmung zur darüber liegenden Wohnung mangelhaft sei. Der BGH stellte entgegen der Auffassung des zuständigen Landgerichts klar, dass die Mieter nicht mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschrift zum Schallschutz erwarten konnten.