Keine Schlechterstellung des Vermieters durch Nachmieter

Will der Mieter während der Laufzeit eines befristeten Mietvertrages vorzeitig aus dem Mietverhältnis ausscheiden, muss der Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatz- bzw. Nachmieter akzeptieren. Der Vermieter kann einen Nachmieter jedenfalls bei Vorliegen objektiver Gründe ablehnen, z.B. wenn der Nachmieter keine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit wie der bisherige Mieter bietet.
Grundsätzlich muss der Nachmieter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird, als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den bisherigen Mieter der Fall wäre.
Bei der Vergleichbarkeit der Solvenz des Nachmieters ist daher auf die Vermögensverhältnisse des bisherigen Mieters bei Abschluss des Mietvertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Auflösungsverhandlungen abzustellen, andernfalls würde immer derjenige Mieter mit schwacher Solvenz bessergestellt werden, da es auf dem "Ersatzmietermarkt" offenkundig mehr Mietinteressenten mit schwacher als mit starker Solvenz gibt (so LG Bremen, Urteil v. 1.2.2001, 2 S 405/00, NZM2002, 337).
 

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