BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
VIII ZR 155/10
vom 27. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Büngerbeschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer Räu-mungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwen-dungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und bean-tragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
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II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
2 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 un-ter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1; vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus beson-deren Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter [II] 1 mwN sowie vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4).
3 Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihr die Stellung eines sol chen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetra-gen noch sonst ersichtlich.
Ball Dr. Frellesen Hermanns
Dr. Milger Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 919 C 101/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 334 S 46/09 -