BGH-Urteil: Eigentümer können Mietern leichter wegen Eigenbedarf kündigen
Vor dem Landgericht München hatte eine Mieterin geklagt, deren Wohnung aufgrund von Eigenbedarf durch den Vermieter gekündigt wurde. Bei dem Vermieter handelt es sich um eine Gruppe von acht Hauskäufern, die die Immobilie erworben hatten, um sie selbst zu nutzen. Die Eigentümer-Gemeinschaft kündigte den Mietvertrag, bevor es zu der geplanten Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gekommen war. Deshalb weigerte sich die Mieterin, aus ihrer Wohnung auszuziehen und pochte stattdessen auf eine Kündigungssperre mit einer Dauer von mindestens drei Jahren. Im Falle von Wohnungsknappheit würde die Kündigungssperre sogar zehn Jahre betragen. Das Landgericht München urteilte im Sinne der Kläger, doch die Gesellschaft zog weiter vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Das BGH hält die ausgesprochene Kündigung jedoch für zulässig: Der Mieterschutz werde nicht umgangen, da die Kündigungssperre von mindestens drei Jahren nur bei einer bereits durchgezogenen Umwandlung in Eigentumswohnungen greift. Da die Umwandlung in Wohneigentum jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, muss das Landgericht München jetzt erneut prüfen, ob die Bedingungen für eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfüllt sind.
Wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds, unmittelbar nach der Urteilsverkündung mitteilte, sieht der Deutsche Mieterschutzbund in dem Urteil die Gefahr, dass der Mieterschutz in Umwandlungshäusern aufgeweicht werden könnte.
Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen VIII ZR 231/08