Geld zurück bei zu kleiner Mietfläche

BGH-Urteil

Geld zurück bei zu kleiner Mietfläche

Entpuppt sich eine Wohnung kleiner als in einer Zeitungsannonce angegeben, darf der Mieter Geld zurückverlangen. Das gilt vor allem dann, wenn im Mietvertrag Angaben zur Wohnungsgröße fehlen.

Auch wenn im Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche festgelegt wurden, kann sich ein Mieter auf zuvor getroffene Absprachen berufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und gab der Klage einer Mannheimerin statt, die wegen einer Wohnflächenunterschreitung eine Mietminderung geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthielt keine Angabe zur Größe der Wohnung, die auch in dem verwendeten Vordruck nicht vorgesehen ist.

Von einer Maklerin war die Wohnung zuvor in einer Zeitungsannonce mit einer Größe von rund 76 Quadratmeter angeboten worden. Der Mieterin wurde zudem vor dem Abschluss des Vertrages eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wurde. Tatsächlich ist die Wohnung jedoch nur 53,25 Quadratmeter groß, woraufhin die Mieterin ihre anteilige Miete zurückforderte.

Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage teilweise statt, das Landgericht wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin vor dem BGH war nun erfolgreich.

Mieterbund begrüßt Urteil

Der achte Zivilsenat des BGH entschied, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen hätten. Nur weil der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthalte, bedeute dies nicht, dass sich die Vertragsparteien nicht vertraglich hätten binden wollen. Vielmehr ließen die Gesamtumstände darauf schließen, dass Vermieter und Mieterin den schriftlichen Vertrag in der Vorstellung geschlossen hätten, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Das sei für beide erkennbar gewesen. Liege wie im vorliegenden Fall eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führe dies zu einer Mietminderung (Az.: VIII ZR 256/09).

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die BGH-Entscheidung. Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder Maklers vor einem Vertragsabschluss hätten nun Konsequenzen, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. Der Vermieter könne sich nicht mehr mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, im Mietvertrag sei keine Vereinbarung zur Wohnfläche getroffen worden.

 

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