BGH-Urteil zur Dachrinnenreinigung

BGH-Urteil zur Dachrinnenreinigung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. April 2004 (Az.: VIII ZR 146/03) können Aufwendungen für die Reinigung der Dachrinnen als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen und explizit im Mietvertrag aufgeführt werden - oder der Mieter die Umlage nicht rügt.

Der Entscheidung des BGH lag eine Klage zweier Mieter zu Grunde. Deren Vermieterin, die Beklagte, hatte die Betriebskosten für das Jahr 2000 mit einem Guthaben von damals 340,14 DM zugunsten der Kläger abgerechnet. Die Abrechnung enthielt anteilig die Kosten für die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen. Davon entfiel ein Anteil von 60,83 DM auf die Kläger. Die Dachrinnenreinigung war allerdings im Mietvertrag nicht als eigene Kostenposition aufgeführt. Diese Summe verlangten die Kläger von der Vermieterin zurück. Mit ihrer Klage hatten sie sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Bochum Erfolg.

Der BGH hat die Klage jetzt abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Kosten für die Dachrinnenreinigung um Betriebskosten, die dem Eigentümer laufend durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen. Diese Kosten können auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie als "sonstige Kosten" explizit im Mietvertrag aufgeführt werden. Fehlt es an dieser ausdrücklichen vertraglichen Regelung, kann die Kostenumlage dennoch rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter die Umlage über einen langen Zeitraum nicht rügt. Dann kommt es nach Ansicht des BGH zu einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Da die Kläger im vorliegenden Fall die Kosten für die Dachrinnenreinigung von 1990 bis 1998 anstandslos gezahlt hatten, gingen die Richter von einer solchen stillschweigenden Vereinbarung aus.

Der Verband Deutscher Makler (VDM) hat das Urteil des BGH scharf kritisiert. "Mit diesem Urteil animiert der BGH die schwarzen Schafe unter den Vermietern, bewusst falsche Kostenpositionen dem Mieter unterzujubeln. Leidtragende sind einerseits die betroffenen Mieter, andererseits die seriösen Vermieter, weil auch sie sich dem Verdacht aussetzen müssen, falsche Betriebskostenabrechnungen zu erstellen", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Pressesprecher des VDM.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Björn Dreier.

 

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