Kredit für Immobilienkauf unter Umständen kündbar

Kredit für Immobilienkauf unter Umständen kündbar

Käufer kreditfinanzierter Immobilien können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Kaufvertrag auch den Kredit kündigen, wenn das Darlehen nicht durch eine Grundschuld oder eine Hypothek abgesichert ist.

 

In diesem Fall sei das kundenfreundliche Verbraucherkreditgesetz auf das Darlehen anwendbar, entschied der Elfte BGH-Senat in dem Urteil. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichtes Braunschweig handele es sich bei Kredit und Kauf um zusammengehörige Geschäfte, weshalb das Darlehen gekündigt werden könne.

An der Rechtsprechung zu den so genannten Schrott-Immobilien der HVB (HypoVereinsbank) ändert das neue Urteil nichts. (Az.: XI ZR 135/02 - Urteil vom 23. September 2003) Der BGH gab dem Käufer einer Eigentumswohnung in Sachsen recht, die er im Rahmen eines Steuersparmodells 1998 gekauft und zum Teil über einen nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit bei der Hanseatic Bank finanziert hatte. Ein halbes Jahr später widerrief er den Kaufvertrag wirksam und wollte auch die Kredite kündigen. Die Bank klagte dagegen und bekam vor dem OLG zunächst auch recht.

Erst im April 2002 hatte der gleiche Senat des BGH ein viel kritisiertes Grundsatzurteil zu den von der HVB vertriebenen Ost-Immobilien gefällt, das Tausende von geprellten Eigentümern betraf. Damals war es in verschiedenen Verfahren darum gegangen, wie lange die Kredite überhaupt widerrufen werden können. Der BGH entschied damals, dass die Immobilienkäufer zwar ihre Darlehen unter Umständen noch nach Jahren kündigen können, nicht aber den Immobilien-Kaufvertrag, da es sich nicht um verbundene Geschäfte handele. Dabei waren die Kredite aber mit Hypotheken gesichert, bei denen das Verbraucherkreditgesetz nicht greift.

 

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