Der Samstag ist für Mieter kein Werktag
Viele Mieter lassen ihre Mietzahlungen zum ersten eines Monats vom Konto abbuchen. Dennoch kann es passieren, dass das Geld erst am 5. eines Monats beim Vermieter eingeht, wenn der Monatswechsel auf ein Wochenende fällt. Eine verspätete Zahlung liegt in diesen Fällen nicht vor, entschied der Bundesgerichtshof.
HB KARLSRUHE. Der Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Damit müssen sich Mieter nicht wegen verspäteter Mietzahlung verantworten, wenn der Monatwechsel auf ein Wochenende fällt und die Miete wegen des arbeitsfreien Samstags erst einen Tag später auf dem Konto des Vermieters ist. Mieten müssen laut Gesetz spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt werden.
Viele Mieter lassen ihre Mietzahlungen per Dauerauftrag abbuchen. Haben sie als Abbuchungstag etwa den 1. eines Monats angegeben, und fällt dieser auf einen Samstag, kann es dazu kommen, dass das Geld erst am 4. oder 5. auf dem Konto des Vermieters ist.
Mit der Grundsatzentscheidung gab der Mietsenat des BGH in letzter Instanz zwei Mietparteien in Berlin Recht, denen wegen verspäteter Mietzahlung gekündigt worden war. In beiden Fällen war die Miete an einem Dienstag eingegangen. Wäre der Samstag als Werktag gerechnet worden, wäre das um einen Tag verspätet gewesen. Wie bereits das Landgericht Berlin entschied der BGH jedoch, dass der Samstag bei Banküberweisungen nicht als Werktag zählt. Damit ist die Kündigung nicht wirksam.
Das Landgericht in Berlin hatte in beiden Fällen entschieden, dass der Samstag beim Zahlungsverkehr nicht als Werktag zu sehen sei, weil Banken an diesem Tag nicht arbeiteten. Deshalb würden auch Überweisungen, die der übliche Zahlungsweg für die Miete seien, an diesem Tag nicht bearbeitet. Sei die Miete etwa an einem Dienstag, dem 5., eingegangen, sei sie noch rechtzeitig am dritten Werktag erfolgt.
Im ersten Fall vertrat das Berliner Landgericht am 12. Mai 2009 die Auffassung, die unpünktlichen Mietzahlungen könnten im konkreten Fall weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch im zweiten Fall urteilte das Landgericht am 11. September 2009, die Kündigung sei nach dem BGB nicht begründet. Der Mieter habe die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nicht verletzt, seine Zahlung sei nicht verspätet.