Trittschalldämmungen von Mietwohnungen

BGH-Urteil: Bei Trittschalldämmungen von Mietwohnungen reicht der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab

 

Berlin, 7. Juli 2010 – Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (AZ: VIII ZR 85/09), dass ein Mieter die Miete nicht mindern kann, wenn der Schallschutz einer Wohnung denen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften entspricht und es keine besondere vertragliche Regelung gibt. Grundsätzlich ist der bei Errichtung eines Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begrüßt das Urteil als praxisgerecht: „Der BGH führt hier konsequent seine Rechtsprechung fort und stellt auf den bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstab ab.  Wohltuend ist hierbei, dass er sich nicht dem unsicheren, weil oftmals von persönlichen Befindlichkeiten geprägten Weg der Einschätzung des geschuldeten Schallschutzes anhand der Qualitätserwartungen begibt, sondern auf die zur Errichtungszeit vorhandenen technischen Normen abstellt. Mit der deutlichen Abgrenzung zur Rechtsprechung des Baurechtssenats trägt der Mietrechtssenat des BGH den Besonderheiten des Mietrechts Rechnung.“

In dem vorliegenden Fall hatten Wohnungsmieter aus Bonn über knapp zwei Jahre ihre Miete um insgesamt 1.701 Euro gemindert. Dies entsprach zehn Prozent der Bruttomiete. Begründet hatten die Mieter die Mietminderung mit Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zu der darüberliegenden Wohnung. Der Vermieter des acht Jahre alten Mehrfamilienhauses verlangte die Summe zurück und erhielt nun vom Mietrechtssenat des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat des BGH) Recht.

 

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