Wohnflächenberechnung nach WoFLV


Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV)

Vollzitat: "Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)"
Fußnote
Textnachweis ab: 1. 1.2004
Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund
Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 in Kraft
getreten.

§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden
Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich
zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der
Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt
sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche

(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln;
dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden
begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen
von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden,
Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn
sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1
Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder
bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund
einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung
ermittelt, muss diese

1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches
Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet
sein und

2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1
ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von
dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen

1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind
vollständig,

2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und
weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten
geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel,
höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.


§ 5 Überleitungsvorschrift


Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in
Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum
vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

 

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