BGH Urteil

Was das BGH-Urteil für Gaskunden bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versorger ihre Gaspreise nicht ausschließlich an die Entwicklung der Heizölpreise koppeln dürfen. Für Verbraucher mit solchen Vertragsklauseln bedeutet das womöglich Einsparungen. Ein generelles Aus für die Gaspreisbindung bedeutet das Urteil jedoch nicht. Was Verbraucher über das Thema wissen müssen.

Worüber hatte der BGH zu entscheiden?

Der Bundesgerichtshof hat sich nicht mit der generellen Gaspreisbindung beschäftigt, sondern mit Spezialverträgen, in denen Gasversorger ihre Preise ausschließlich an den Heizölpreis gebunden hatten. Der BGH entschied, dass diese Verträge unzulässig seien, weil sie andere Faktoren wie Netz- und Vertriebskosten nicht berücksichtigten. Dies gebe den Unternehmen die Möglichkeit unzulässiger Gewinnsteigerungen und benachteilige die Kunden unangemessen, entschieden die Richter.

Link: Den Bericht zum aktuellen BGH-Urteil finden Sie hier.

Woher kommt die Gaspreisbindung?

Die grundsätzliche Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis beruht auf einer internationalen Branchenvereinbarung und geht bis in die 60er-Jahre zurück. Gasproduzenten in Exportstaaten wie Russland, den Niederlanden oder Norwegen setzten sie mit Gashändlern als Orientierungsmarke durch, weil es damals noch keinen funktionierenden Markt für Erdgas gab. Gleichzeitig schlossen sie extrem langfristige Verträge über bis zu 30 Jahre. Dies sollte ihnen Planungssicherheit geben und sicherstellen, dass sich die Investitionen in die Gasförderung rechnen.

Wieso steht die Preisbindung von Gas an Öl in der Kritik?

Insbesondere seit dem massiven Anstieg der Ölpreise in den Jahren 2002 bis 2008, der erst bei knapp 150 Dollar je Fass Öl endete, steht die Gaspreisbindung massiv in der Kritik. Das Bundeskartellamt bezeichnete die Preisberechnungsmethode als "nicht mehr zeitgemäß". Auch andere Experten sehen keine Rechtfertigung mehr dafür.

Die Gasversorger halten dem stets die langfristigen Lieferverträge entgegen, die nicht einseitig gekündigt werden könnten. Außerdem argumentieren sie, dass die Preisbindung in beide Richtungen. Verbraucherschützer zweifeln das allerdings an und klagen, dass die Gasversorger Preisanstiege bei Heizöl stets an die Kunden weitergeben, Preissenkungen dagegen nur unzureichend übertragen würden.

Ist die Kritik berechtigt?

Laut Bundeskartellamt ist die Kopplung vom Gas- an den Ölpreis zwar wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar. Aber schon 2005 haben die Wettbewerbshüter ein Verbot der bis dahin üblichen langfristigen Gaslieferverträge durchgesetzt.

Auch Verbraucherschützer und der 8. Zivilsenat des BGH stellen sich auf die Seite der Kunden der Energieversorger: Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiere mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein echter Marktpreis, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruhe nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspreche.

Für wen ist das Urteil relevant?

Das Urteil betrifft alle Privatverbraucherverträge, in denen eine Preissteigerung des Gases direkt von einer Preissteigerung des Öls abhängig gemacht wurde. Solche Sonderverträge besitzen aber nur wenige Privatleute. Das Urteil des BGH bezieht sich auf Verträge (mit Sondervereinbarungen), die die Kölner Rheinenergie AG und die hessischen Stadtwerke Dreieich mit ihren Kunden abgeschlossen hatten. Nach Einschätzung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ist bundesweit "keine bedeutende" Anzahl von Gaskunden betroffen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einer alleinigen Ölpreis-Bindung künftige Preiserhöhungen verweigern können. Denn bei einer ungültigen Klausel gibt es keinen rechtlichen Erhöhungsgrund.

Ob bereits gezahlte Erhöhungen zurückgefordert werden können, hängt vom Einzelfall ab. Der BGH hatte in früheren Fällen entschieden, dass Preiserhöhungen als akzeptiert gelten, wenn sie bezahlt wurden. Bevor Verbraucher auf Rückzahlung klagen, sollten sie sich deshalb rechtlich genau beraten lassen.

Gasversorger, die bisher Ölpreisbindungsklauseln verwendeten, müssen für die Zukunft neue Verträge abschließen. Die Stadtwerke Dreieich kündigten das auch unmittelbar nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe an. Nach Angaben des Geschäftsführers Wolfgang Lammeyer sind rund 8.000 ihrer Kunden von der jetzt für unwirksam erklärten Klausel betroffen. Lammeyer sagte weiter, die Energieversorger stünden nun vor dem Problem, Preisanpassungsklauseln zu entwickeln, die zum Gasbezugspreis weitere Elemente wie Netz-, Vertriebs- und Personalkosten für Kunden nachvollziehbar abbilden müssten. Diese Klauseln drohten aber so kompliziert zu werden, dass sie womöglich wegen Intransparenz gekippt werden könnten.

Wird der Gaspreis für Endverbraucher nun sinken?

Nein, das ist keine Konsequenz aus dem BGH-Urteil vom 24. März, das darüberhinaus auch keinen Schutz vor zukünftigen Preisseigerungen bietet. Unstrittig ist nämlich, dass Gasversorger ihre tatsächlichen Kostensteigerungen an den Endverbraucher weitergeben dürfen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Kunden auch Preissenkungen zugutekommen. Als Richtschnur nannte der Pressesprecher des BGH, Wolfgang Eick: „Die künftigen Gaspreisklauseln müssen transparent und sie müssen für die Kunden angemessen sein.“

Wäre Gas ohne die Preisbindung generell günstiger?

Die Praxis der Anbindung des Gaspreises an den Ölpreis geriet 2008 sehr stark in die Kritik, als der Ölpreis von Spekulanten auf Rekordhöhen getrieben wurde und der Gaspreis wie gewohnt folgte. Doch ob eine Entkoppelung vom Öl die Gaspreise sinken lassen würde, ist nach Einschätzung von Experten fraglich. Gaspreise sind in den vergangenen Jahren auch in Ländern gestiegen, in denen es die Ölpreisbindung nicht gibt. Und unter Umständen kann die Koppelung nach Ansicht von Fachleuten sogar einen dämpfenden den Einfluss haben. Der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft argumentierte in der Vergangenheit, dass die Gaspreise auch ohne Bindung an den Ölpreis steigen würden, da sich die Händler am Markt für Erdgas ebenfalls am Rohölpreis als "Leitwährung" orientierten.

Wie hat sich der Gaspreis zuletzt entwickelt?

Schlechter hätte das Jahr 2010 für zwei Millionen Gaskunden nicht beginnen können: Ihre Energiekosten stiegen laut dem Tarifrechner Verivox um bis zu zehn Prozent. 51 Anbieter hatten bereits vor dem Jahreswechsel angekündigt, ihre Preise um durchschnittlich 5,2 Prozent anzuheben. Viele Verbraucher traf die Erhöhung mitten in einer außergwöhnlichen Heizperiode aufgrund des ungewöhnlich kalten und langen Winters in Deutschland. Hierzulande heizen rund 20 Millionen Kunden (aus Industrie, Gewerbe, Handel sowie Haushalte) mit Erdgas.

Wegen der Ölpreisbindung folgt der Gaspreis dem Ölpreis mit einer Verzögerung von etwa sechs Monaten. Allerdings sind Verbraucher der Verteuerung nicht hilflos ausgeliefert. Denn die Ölpreisbindung beim Gas verliert zunehmend an Bedeutung. Hintergrund: Auf dem freien Markt wird Gas inzwischen deutlich billiger gehandelt als es die Preisbindung vorseht. Anbieter, die nicht durch langfristige Verträge mit den Förderländern gebunden sind, können deshalb inzwischen Gas deutlich billiger einkaufen und anbieten. Doch muss der Verbraucher vielleicht seinen Anbieter wechseln, um davon zu profitieren. Verbraucher könnten durch einen Wechsel des Anbieters unter Umständen mehrere hundert Euro jährlich einsparen, heiß es beim Preisvergleichsanbieter Verivox.

 

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